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6 Min. Lesezeit
3 Feb 2023

Digitale Barrierefreiheit und WCAG 2.1 Richtlinien

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Digitale Barrierefreiheit

In Europa entwickelt sich die EU-Richtlinie über die Digitale Barrierefreiheit zu einem wichtigen Bereich der öffentlichen Rechenschaftspflicht, an dem sich vermutlich bald alle beteiligen müssen. Schon jetzt sind öffentliche Einrichtungen aufgefordert, ihre Inhalte durch eine Gesetzesänderung und verbindliche Standards an die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) anzupassen.

Inhaltsverzeichnis

1. Beweggründe für die digitale Barrierefreit in Europa

Die folgenden Punkte sollen hervorheben inwiefern eine klare Gesetzeslage und eine Entwicklung in ein ‘‘Digitales Europa‘‘ weitreichend Sinn machen:

  • Die USA sind im Bereich der digitalen Barrierefreiheit weit voraus (insbesondere im Bildungsbereich) und dienen somit als Vorbild für Europa.
  • Technologische Entwicklungen haben in den letzten Jahren zugenommen und können somit die digitale Inklusion vorantreiben. Als Beispiel dient hier die künstliche Intelligenz (KI) im Feld der automatischen Spracherkennung.
  • Ganz zu schweigen davon, dass eine digitale Barrierefreiheit nicht nur Menschen mit Behinderung hilft, sondern die Nutzerfreundlichkeit für alle sicherstellt.
  • Zum 2. Dezember 2016 wurde die europäische Richtlinie 2102 zur digitalen Barrierefreiheit veröffentlicht. Diese Richtlinie bringt einige wichtige Fristen mit sich und verpflichtet öffentliche Institutionen dazu, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten.

2. Warum eine Richtlinie?

Darum: Das Internet (der Dinge) und die Digitalisierung sind heute allgegenwärtig und spielen in unserem Alltag eine zentrale Rolle. Wiederum Menschen mit visueller, auditiver, motorischer, sprachlicher, kognitiver, Sprach-, Lern- und neurologischer Beeinträchtigung, einschließlich Gehörlose und Taube, können nicht auf alle digital bereitgestellte Ressourcen zugreifen, ohne dass sie auf Barrieren stoßen.

Das Problem an der Sache ist keineswegs die Beeinträchtigung per se oder die daraus resultierenden Abhängigkeit der Betroffenen, sondern wie die Gesellschaft mit diesen Behinderungen und Brücken umgeht. Genau hier setzt die neue Richtlinie für digitale Barrierefreiheit an und setzt einen Akzent, die digitale Inklusion zu fördern. Das sollte nicht aus nachfrageorientierten Grund entstehen sondern als eine Chancengleichheit und grundlegendem Menschenrecht angesehen werden.

Diese Gruppe an Menschen machen eine große Menge aus: Circa 80 Millionen Menschen in Europa haben eine Behinderung und 5% der Weltbevölkerung sind hörgeschädigt – das sind über 360 Millionen Menschen.

Barrierefreie Inhalte machen Webinhalte außerdem besser nutzbar für ältere Personen mit sich altersbedingt ändernden Fähigkeiten und verbessern häufig die Gebrauchstauglichkeit für Benutzer im Allgemeinen.

Eine einheitliche und lokale Gesetzgebung zu der EU-Richtlinie für barrierefreie Webinhalte wird Konformität für alle und jeden angestrebt. Nachdem die Richtlinie am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, war die Frist für alle EU-Mitglieder, die darin enthaltenen Ziele in nationales Recht umzusetzen, der 23. September 2018. Eine gültige Norm für die digitale Barrierefreiheit, die von der Europäischen Union im Rahmen der EU 2016/2102 festgelegt wurde, ist unter Europäische Norm (EN) 301 549 V 2.1.2 aufzufinden. Diese bezieht sich auf die Stufen A und AA der internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 als gültige Mindestanforderungen für die digitale Barrierefreiheit.

3. Was genau bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Offiziell bedeutet Barrierefreiheit (s.g. Zugänglichkeit), dass alle Menschen, unabhängig ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung, Dinge gleich nutzen können – ohne erhöhten Schwierigkeiten oder fremder Hilfe.

Digitale Barrierefreiheit bezieht sich auf digitale, meist web-basierte, Angebote (im Internet und Intranet), Programme, Betriebssysteme, digitale und mobile Anwendungen sowie Dateiformate von Büroanwendungen. Die vier Prinzipien für die Konformität der Zugänglichkeit lauten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Alle Menschen, d.h. sowohl Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen als auch Menschen mit körperlichen, motorischen, kognitiven und neurologischen Einschränkungen, müssen gleichberechtigten und unabhängigen Zugang zu allen Angeboten haben.

Maßnahmen zur digitalen Barrierefreiheit richten sich nicht nur an Menschen mit Behinderungen, sondern kommen auch älteren Menschen zugute. Sie sind einerseits nicht als „Digital Natives“ geboren worden und andererseits führt das Alter auch zu einem Rückgang bestimmter Fähigkeiten. Darüber hinaus profitieren Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen, wie einem gebrochenen Arm.

4. Welche Richtlinien gelten wann und für wen?

Die Richtlinie richtet sich nach heutigem Stand (August 2021) an öffentliche Einrichtungen, das heißt an alle Einrichtungen auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene, wie öffentliche Universitäten oder politische Institutionen.

Wie bereits erwähnt, sind die Mindestanforderungen an die digitale Barrierefreiheit in Form der europäischen Norm EN 301 549 gegeben, welche sich wiederum auf rund 50 Kriterien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 bezieht.

Unabhängig davon, wie komplex die nationale Gesetzgebung ist, sind die WCAG 2.1-Normen letztlich ein transparenter Leitfaden, um die von der EU-Richtlinie geforderten Mindeststandards für die Barrierefreiheit zu erfüllen.

Hier finden Sie die Links zu den erwähnten Normen und Richtlinien:
EN 301 549 (englisch)
WCAG 2.1

5. Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und Anforderungen:

Alle Inhalte und Anwendungen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.

Text-Alternativen: Für alle Inhalte, bei denen es sich nicht um Text handelt (beispielsweise nicht bewegte Bilder, Grafiken oder Infografiken), muss es eine Alternative geben, wie Großdruck, Brailleschrift, Sprache, Symbole oder einfache Sprache. Im Folgenden finden Sie die Richtlinien der WCAG:

  1. SC 1.1.1 Inhalte ohne Text
  2. SC 1.3.1 Informationen und Beziehungen
  3. SC 2.4.4 Der Zweck des Links (im Kontext)

Für zeitbasiertes (vorab aufgezeichnetes) Video und Audio müssen Transkriptionen und Bildunterschriften bereitgestellt werden. Genaue Anforderungen entnehmen Sie bitte der unten beigefügten Tabelle:

TextalternativenUntertitel / CCAudiodeskriptionTranskription
Aufgezeichnete Aufnahmen (nur Audio, beispielsweise Podcasts)ErforderlichNicht erforderlichNicht erforderlichErforderlich
Aufgezeichnete Bewegt-Bilder (Nur Video, bspw. Animationen ohne Ton)ErforderlichNicht erforderlichErforderlich, außer es liegt eine Transkription vor Erforderlich, außer es liegt eine Audiodeskription vor
Aufgezeichnete Filme (Untertitel für Vorträge, Lernvideos, …)ErforderlichErforderlichErforderlich, außer auditive Informationen sind mit visuellen ergänzt Nicht erforderlich, außer Film beinhaltet interaktive Elemente

Dies sind die entsprechenden WCAG Erfolgskriterien:

  • SC 1.2.1 Nur Audio oder Video (vorab aufgezeichnet)
    SC 1.2.2 Untertitel (vorab aufgezeichnete Medien)
    SC 1.2.3 Beschreibung des Audios (vorab aufgezeichnete Medien)
  • Inhalte sollten immer auf verschiedene Arten präsentiert werden (z.B. durch ein einfaches Layout), ohne dass Informationen oder Struktur verloren gehen
  • Inhalte sollten immer so dargestellt werden, dass sie leicht zu erkennen und zu lesen sind, z.B. durch hohe Farbkontraste oder die Möglichkeit, die Schrift zu vergrößern
  • Alle Funktionen sollten über die Tastatur bedienbar sein
  • Webseiten sollten immer so gestaltet sein, dass sie einfach und selbsterklärend genutzt werden können

Weitere obligatorische Maßnahmen

  • Bereitstellung einer umfassenden, detaillierten und jährlich aktualisierten Erklärung über die gewährleistete Barrierefreiheit. Dieses Statement muss von jeder Seite der entsprechenden Website aus erreichbar sein.
  • Bereitstellung einer Möglichkeit zur einfachen und elektronischen Kontaktaufnahme. Dieser Feedback-Mechanismus muss ebenfalls von jeder Seite der entsprechenden Website aus erreichbar sein.

Gestaffelte Fristen

23.09.2019: Neue Webseiten, die nach dem 23.09.2018 erstellt wurden, müssen barrierefrei sein

23.09.2020: Alle anderen Webseiten (Intranet, Extranet), sowie zeitbasierte Medien wie Video und Audio müssen barrierefrei zugänglich sein. Diese Frist ist besonders relevant für Institutionen, die Medien für Lehrangebote nutzen.

23.09.2021: Alle mobilen Anwendungen müssen barrierefrei sein

Einen umfassenden Überblick bietet diese Auflistung an Bedingungen um mit der WCAG-Richtlinie konform zu werden.

6. Fazit: Vorteile der Barrierefreiheit

Trotz der herausfordernden Aufgabe, alle dazu bewegen die Richtlinie rund um die Digitale Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sollte es am Ende schmerzfrei von der Bühne gehen. Es ist nämlich wichtig den wahren Hintergrund für diese Richtlinie im Auge zu behalten: Das Geradestehen und das Übernehmen von Verantwortung der Gesellschaft zugunsten aller Bürger – einschließlich Menschen mit Behinderung.

Letztlich profitieren alle Institutionen und Unternehmen, ob öffentlich oder privat, mit ihrer (Online-)Präsenz umso mehr, wenn alles verschriftlicht ist. Die Vorteile mal außer Acht gestellt – die Inklusion aller Menschen ist in allen Bereichen des alltäglichen Lebens ein grundlegendes Menschenrecht und sollte auch so umgesetzt werden. Inklusivität als Organisation ist nicht die Aufgabe einer einzelnen Person oder Abteilung. Digital barrierefrei zu sein, ist ein Prozess und muss von allen Seiten aktiv gelebt, integriert und koordiniert werden.

Schlussendlich sollte die Frage der digitalen Barrierefreiheit nicht als Last, sondern als Chance betrachtet werden! Denn am Ende profitieren wir alle von den entsprechenden Maßnahmen, da eine erhöhte Benutzerfreundlichkeit erreicht werden kann.

Wenn Sie weitere Informationen über digitale Barrierefreiheit und die Rolle von Amberscript erhalten möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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